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Erbschaftsteuer: Fragen & Antworten

Bereits seit dem 1.1.2009 ist eine überarbeitete Regelung zur Erbschaftsteuer in Kraft, diese muss aber bis zum 30.6.2016 noch einmal reformiert werden, nachdem das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 17.12.2014 verfassungsrechtliche Einwände bei der Besteuerung bzw. bei der steuerlichen Priviligierung von Betriebsvermögen im Erbfall erhoben hat. Zur Zeit (Stand April 2015) werden Firmenvermögen noch von der Erbschaftsteuer weitgehend entlastet. Unangetastet ließ das Bundesverfassungsgericht die Regelungen, nach denen nahe Angehörige (Ehegatten, Kinder, eingetragener Lebenspartner) selbst sehr werthaltige Immobilie des Erblassers nahezu steuerfrei erben können.

Wichtige Fragen & Antworten zur Erbschaftsteuer haben wir hier für Sie zusammengefasst:

1. Was hat der überlebende Ehepartner bei einer vererbten Immobilie zu versteuern?

Hier gibt es zwei Varianten:

Variante 1:
Wohnt der überlebende Ehegatte bereits in der Immobilie oder zieht er nach dem Erbfall unverzüglich ein und bleibt dort auch für die nächsten 10 Jahre wohnen, dann muss dafür keine Erbschaftsteuer gezahlt werden. Es ist vollkommen egal, wie groß bzw. werthaltig die Immobilie tatsächlich ist.

Variante 2:
Vermietet, verpachtet, verkauft oder nutzt der überlebende Ehegatte innerhalb der 10-Jahresfrist die Immobilie nicht mehr selbst, dann wird diese mit ihrem vollen Wert der Erbschaftsteuer unterworfen.

Beispiel: Die Ehefrau verstirbt, der Ehemann erbt von ihr zwei Häuser, von denen er das eine mehr als 10 Jahre bzw. bis zu seinem Versterben selbst nutzt (Wert: € 700.000,–) und das andere in der Folgezeit vermietet (Wert: € 550.000,–). Für die selbstgenutzte Immobilie hat er keine Erbschaftssteuer zu entrichten, die fremdvermiete Immobilie unterliegt der Erbschaftsteuer. Da dem Ehemann ein Freibetrag i.H.v. € 500.000,– zusteht, muss er folglich einen Betrag von € 50.000,– mit 7% versteuern, die den benannten Freibetrag übersteigen. Da er zur Steuerklasse 1 zählt, beträgt die Steuerlast für ihn € 3.500,–.

2. Welche Regelungen gelten für „Lebensgefährten“ oder homosexuelle Lebenspartner bei der Erbschaftsteuer?

Das unter 1. bereits dargelegte steuerfreie Wohnrecht gilt auch für homosexuelle Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, aber nicht für Partner, die weder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben oder gar verheiratet sind.

Sollte der eingetragene Lebenspartner die Immobilie weniger als 10 Jahre selbst bewohnen, dann muss er es wie normales ererbtes Vermögen versteuern.

3. Wie hat der überlebende Ehegatte das sonstige Vermögen zu versteuern?

Für das übrige vererbte Vermögen, wie etwa Aktien, Rentenpapiere, Geld, Schmuck, PKW etc. gelten die normalen Regelungen des Erbschaftsteuerrechts mit der Maßgabe, dass Erbschaftsteuer erst dann anfällt, wenn der Ehegattenfreibetrag von € 500.000,– überschritten wird und auch dann ist nur der über dem Freibetrag liegende Wert überhaupt der Erbschaftsteuer unterworfen.

Beispiel: Bei einem Gesamtvermögen von € 700.000,– müsste der überlebende Ehegatte folglich € 22.000,– in der Steuerklasse 1 zahlen (€ 700.000,– abzgl. Freibetrag von € 500.000,– ergibt einen Steuerwert von € 200.000,– mal 11%).

4. Wie müssen Kinder eine vererbte Immobilie versteuern?

Soweit Kinder eine Immobilie erben, sei es nun eine Eigentumswohnung oder gar ein Hausgrundstück, dann haben Sie diese wie sonstiges Vermögen im Sinne des Erbschaftsteuerrechts zu versteuern.

Keine Regel ohne Ausnahme: Wenn das erbende Kind für die nächsten 10 Jahre mit erstem Wohnsitz die Immobilie selbst nutzt und die Wohnfläche (ohne Garagen, Terrassen, Hobbyräume etc.) nicht mehr als 200qm beträgt, dann bleibt das erbende Kind von der Erbschaftsteuer verschont.

Sollte die Wohnfläche mehr als 200qm betragen, dann muss nur die über dieser Wohnfläche liegende Anteil versteuert werden.

Zieht das erbende Kind vor Ablauf von 10 Jahren wieder aus, dann wird die Immobilie nachträglich dem sonstigen ererbten Vermögen zugeschlagen und entsprechend neu versteuert.

Beispiel: Die Tochter erbt die Stadtvilla der Eltern mit 300qm Wohnfläche und einem Wert von 1,2 Millionen EUR. Sie wohnt die nächsten 10 Jahre mit erstem Wohnsitz in der ererbten Immobilie. Somit sind 200qm Wohnfläche steuerfrei, die weiteren 100qm Wohnfläche müssen folglich versteuert werden. Da es sich hierbei um ein Drittel der Wohnfläche handelt, wären € 400.000,– als ererbtes Vermögen anzusetzen. Als Tochter steht ihr aber auch ein Freibetrag i.H.v. € 400.000,– zu, so dass auch dieser Mehrbetrag steuerfrei bleibt.

Für das sonstige „bewegliche“ Vermögen gilt das unter 3. bereits Ausgeführte mit der Maßgabe, dass den Kindern ein Freibetrag nur in Höhe von € 400.000,– bei der Erbschaftsteuer zusteht.

5. Welche Klassen und Steuersätze gibt es in der Erbschaftsteuer?

Die Steuerklasse 1 für Eltern, Kinder und Enkel ist „maßvoll“. Hier liegen die Sätze zwischen 7% als Eingangs- und 30% als Spitzensteuersatz.

Die Steuerklasse 2 für Geschwister, Neffen und Nichten, Schwiegereltern und geschiedene Ehegatten sieht bereits einen Eingangssteuersatz von 30% vor, der dann stufenweise bis auf 50% ansteigt.

Die Steuerklasse 3 für entfernte Verwandte und Dritte („Lebensgefährten“) wird genau so besteuert wie die Steuerklasse 2.

Erwerb bis………….StKl. I %………..StKl. II %………..StKl. III %
……75.000………………7…………………..30……………………..30
….300.000…………….11…………………..30……………………..30
….600.000…………….15…………………..30……………………..30
..6.000.000……………19…………………..30……………………..30
13.000.000……………23…………………..50……………………..50
26.000.000……………27…………………..50……………………..50
und darüber…………..30…………………..50……………………..50

6. Welche Freibeträge gibt es bei der Erbschaftsteuer?

Für Ehegatten, Kinder und Enkel (Steuerklasse 1) gibt es hohe Freibeträge. Bei Ehegatten beträgt er € 500.000,-, für jedes Kind € 400.000,– und für die Enkelkinder € 200.000,–. Außerdem bekommt jeder einen Hausratsfreibetrag i.H.v. € 41.000,- und für andere Güter i.H.v. € 12.000,-.

Eingetragene Lebenspartner erhalten einen Freibetrag von € 500.000,-.
Geschwister, Neffen und Nichten (Steuerklasse 2) sowie die entfernten Verwandten und Dritte (Steuerklasse 3) bekommen einen Freibetrag i.H.v. € 20.000,–.

Der Freibetrag bleibt immer steuerfrei, egal wie hoch das Vermögen ist. Besteuert wird nur jeder Euro, der darüber liegt mit dem jeweils individuellen Steuersatz laut Tabelle.

Bitte beachten Sie, dass das Erbrecht & Erbschaftsteuerrecht zu den Tätigkeitsschwerpunkten dieser Kanzlei gehören!

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