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Noch mehr Irrtümer im Straßenverkehrsrecht

Alle 12 Sekunden kommt es in Deutschland zu einem Verkehrsunfall. 2014 waren es ca. 2,4 Millionen und die Tendenz ist leider steigend. Falsches Verhalten, nicht etwa bloße Unaufmerksamkeit, ist viel zu oft die Hauptursache, wenn es mal wieder „gekracht“ hat. Viele glauben, sie würden alle Vorschriften im Straßenverkehrsrecht kennen, irren dann aber doch bei grundlegenden Dingen. Zudem machen teilweise Behauptungen, Mutmaßungen und Gerüchte über das Straßenverkehrsrecht die Runde, die mit der juristischen Realität überhaupt nichts zu tun haben.

Aufgrund der großen Resonanz auf unseren ersten Beitrag „Die 10 größten Irrtümer im Verkehrsrecht“ haben wir nun eine Fortsetzung für Sie geschrieben.

Bei defekter Parkuhr darf ich unbegrenzt parken

Falsch! Wenn die Parkuhr oder der Parkscheinautomat kaputt oder außer Betrieb sind, müssen Sie kein Entgelt entrichten, dürfen aber auch nicht unbegrenzt dort parken. Es gilt die angegebene Höchstparkdauer auf den Hinweisschildern und Sie müssen zudem eine Parkscheibe in Ihre Windschutzscheibe legen.

Telefonieren mit dem Mobiltelefon an der roten Ampel ist erlaubt

Nein! Dieses Gerücht hält sich hartnäckig: Solange der Motor Ihres Fahrzeuges läuft, dürfen Sie auf gar keinen Fall telefonieren. Bei Fahrzeugen, die über eine Start-Stopp-Automatik verfügen, macht das Straßenverkehrsrecht eine Ausnahme: Der Fahrer darf nach dem Halt vor der roten Ampel und nachdem der Motor sich abgeschaltet hat mit dem Handy telefonieren (OLG Hamm 1 RBs 1/14)!

Erst ab 0,5 Promille im Blut wird es laut Straßenverkehrsrecht ernst

Falsch! Diese Halbwahrheit kann sogar den Führerschein kosten. Tatsächlich ist im Straßenverkehrsrecht als grundsätzliche Bußgeldregel die untere Grenze von 0.5 Promille angegeben. Sollten Sie aber „nur“ 0,3 oder 0,4 Promille im Blut haben und damit einen alkoholbedingten Fahrfehler begehen, z.B. Schlangenlinien fahren oder einen Rotlicht- bzw. Vorfahrtsverstoß begehen, dann spricht das Straßenverkehrsrecht von einer sogenannten „relativen Fahruntüchtigkeit“, die dann vom Gericht mit einem Führerscheinentzug geahndet werden kann.

Auf der Autobahn darf ich bei Stau den Standstreifen benutzen

Nein! Der Seiten- oder Standstreifen ist für Pannenfahrzeuge, Rettungskräfte und die Polizei vorbehalten. Nur wenn die Polizei den Seitenstreifen ausdrücklich und eindeutig freigibt, dürfen auch alle anderen Verkehrsteilnehmer diesen nutzen. Wer den Standstreifen allerdings ohne Freigabe zum schnelleren Vorwärtskommen missbraucht, muss mit einem Punkt in Flensburg und €75,- Bußgeld rechnen.

Beim Falschparken schützt mich ein Zettel vor dem Abschleppen

Falsch! Eine Visitenkarte ohne Zusatz oder ein schnell geschriebener Zettel mit Telefonnummer bewahrt Sie nicht davor, abgeschleppt zu werden. Die Rechtsprechung (OVG Hamburg, 3 Bf 429/00) verlangt vielmehr, dass aus der Mitteilung ersichtlich ist, wo Sie sich gerade befinden. Haben Sie aber z.B. eine Feuerwehrzufahrt versperrt und es brennt lichterloh, dann hilft Ihnen auch das nichts. Hier wird Ihr Fahrzeug sofort abgeschleppt!

Der Erste-Hilfe-Kasten ist unbegrenzt haltbar

Nein! Auch Ihr Verbandskasten besitzt ein Haltbarkeitsdatum, das Sie regelmäßig kontrollieren sollten! Ist dieses abgelaufen, muss der Erste-Hilfe-Kasten ersetzt werden. Unterlassen Sie dies und werden Sie von der Polizei kontrolliert, dann droht ein Bußgeld

Der Grünpfeil gibt mir freie Fahrt beim Abbiegen

Falsch! Sie haben ausnahmsweise das Recht, bei roter Ampel unter Beachtung des von links kommenden Verkehrs abzubiegen. Hierzu müssen Sie zuvor an der Haltelinie zum vollständigen Stillstand gekommen sein, ein „schnittiges“ Überfahren der roten Ampel, selbst wenn von links erkennbar kein Verkehr kommt, ist nicht gestattet!

Bitte beachten Sie, dass das Straßenverkehrsrecht zu unseren Tätigkeitsschwerpunkten und Interessengebieten gehört!

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