Die 10 größten Irrtümer im Kaufrecht
Im Juni 2011 hat das Europäische Parlament neue Regelungen für das Kaufrecht und den Einkauf im Internet, per Katalog und Telefon festgelegt. Trotzdem werden viele Kunden auch in 2015 wieder am liebsten dort einkaufen, wo sie die Ware auch ansehen und anfassen können – im Geschäft vor Ort. Doch kaum einer der unzähligen Käufer kennt seine Rechte wirklich genau. Wir bringen Licht ins Dunkel des deutschen Kaufrechts!
1. Umtauschen kann der Käufer immer!
Irrtum! Es gibt kein Recht des Käufers auf Umtausch der Ware ohne Grund, z.B. bei späterem Nichtgefallen. Nur wenn die Ware einen Mangel hat, kann der Käufer reklamieren. In diesem Fall kann der Verkäufer zwei Mal versuchen, die Ware zu reparieren. Scheitert die Reparatur, dann darf der Käufer die Ware zurückgeben und erhält im Gegenzug den Kaufpreis zurück (sog. Wandlung im Kaufrecht). Der Käufer kann auch die fehlerhafte Ware behalten und eine angemessene Teilrückerstattung des Kaufpreises verlangen (sog. Minderung im Kaufrecht).
Nur wer über das Internet, per Katalog oder das Telefon bestellt, hat immer ein zweiwöchiges Umtauschrecht, egal ob ihm die Ware nicht mehr gefällt, nicht passt oder andere Gründe für eine Rückgabe vorliegen.
In Deutschland bieten schon jetzt viele Geschäfte die aus dem Internet bekannte zweiwöchige Rückgabemöglichkeit als Kulanz für Ihre Kunden an, z.B. große Bekleidungsketten oder Elektronikfachmärkte.
2. Kein Umtausch der Ware beim Verkäufer ohne Kassenbon!
Irrtum! Der Käufer muss allerdings nachweisen können, dass er die Ware beim Verkäufer erworben hat. Dies gelingt zum Beispiel durch die Vorlage eines Kreditkartenbeleges oder durch die Angaben eines Zeugen.
3. Umtausch laut Kaufrecht nur in Originalverpackung!
Irrtum! Ist die Ware mangelhaft, dann kann diese auch ohne die Originalverpackung zurückgegeben werden, auch bei Waren, die man im Internet oder über das Telefon erworben hat. Bei der unter 1. erwähnten Rücknahme der Waren aus Kulanz, für die es keinen gesetzlichen Anspruch des Käufers gibt, kann der Verkäufer aber verlangen, dass die Originalverpackung mit übergeben wird bzw. das Preisschild sich noch an der Ware befinden muss.
4. Nach dem Einbau der Ware muss der Ausbau zwecks Umtausch vom Käufer selbst bezahlt werden!
Irrtum: Es ist zwar der Albtraum eines jeden Heimwerkers, dass der soeben verlegte und verklebte Teppichboden eklatante Mängel aufweist, die zuvor nicht erkennbar waren. Aber in diesem und ähnlich gelagerten Fällen hat der Europäische Gerichtshof 2011 nun entschieden: der Verkäufer muss nicht nur die mangelhafte Ware ersetzen sondern auch die Kosten für den Ausbau der fehlerhaften und den erneuten Einbau der fehlerfreien Ersatzware!
5. Bei Defekten muss der Käufer die Versandkosten zum Hersteller tragen!
Irrtum: Der Käufer muss innerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfrist bei Fehlern an der Ware laut Kaufrecht weder Transportkosten noch Kosten für Austauschteile bezahlen. Anders ist es eventuell bei zusätzlichen Garantien über diese zwei Jahre hinaus. Hier kann der Verkäufer/Hersteller vom Käufer eine Kostenbeteiligung verlangen, wenn dieser die zusätzlich gewährten Garantieleistungen in Anspruch nimmt. Merke: Gewährleistung ist nicht Garantie!
6. Reduzierte Ware ist laut Kaufrecht vom Umtausch ausgeschlossen!
Irrtum: Auch preisreduzierte Ware muss fehlerfrei sein. Weist der Verkäufer auf bestimmte Mängel hin und stellen sich im Nachhinein andere Fehler heraus, kann der Käufer auch umtauschen.
7. Wenn der Verkäufer behauptet, der Käufer trage die Schuld an der Mangelhaftigkeit der Ware, dann sind alle Ansprüche laut Kaufrecht abgeschnitten!
Irrtum: Innerhalb des ersten halben Jahres nach Kaufdatum muss der Händler beweisen, dass die Ware mangelfrei war und der Käufer den Fehler zu verantworten hat. Nach einem halben Jahr aber kehrt sich im Kaufrecht die Beweislast aber um: Nunmehr muss der Käufer dem Verkäufer nachweisen, dass die Ware von Anfang an fehlerhaft war.
8. Mit einer Zusatzversicherung ist der Käufer immer auf der sicheren Seite!
Irrtum: Lassen Sie die Finger von solchen Angeboten! Die Versicherung zahlt in der Regel nach zwei oder mehr Jahren nicht mehr die teuere Reparatur oder Austausch sondern nur noch den viel geringeren Zeitwert oder es sind im Versicherungsvertrag unzählige Ausschlüsse vereinbart, die von Anfang an eine Leistung der Versicherung vereiteln!
9. Wer grundlos Waren zurückgibt, muss die Kosten hierfür übernehmen!
Irrtum: Der Käufer muss kein Technikexperte sein. Wer nicht willkürlich oder treuwidrig handelt, muss keine Kosten bei einem Irrtum übernehmen. Entsprechende Klauseln in einem Kaufvertrag sind unwirksam.
10. Gegen falsche Bedienungsanleitungen ist der Käufer machtlos!
Irrtum: Wer die Küche nicht zusammen gebaut bekommt, weil die Anleitung nachweislich fehlerhaft ist, kann eine neue und vor allem fehlerfreie Anleitung einfordern und darüber hinaus vom Verkäufer verlangen, dass dieser die falsch montierten Küchenschränke auf eigene Kosten wieder auseinander baut. Der Käufer muss in diesem Fall laut Kaufrecht weder weitere Kosten noch Aufwand tragen.