Kündigung im Arbeitsrecht: Frage & Antwort
Auch wenn man glaubt, einen sicheren Job zu haben, so kann eine Kündigung jeden treffen.
Aber welche Rechte hat man als Arbeitnehmer?
Wie reagiert man als Arbeitgeber richtig, wenn es Probleme mit dem Arbeitnehmer gibt und man kündigen muss?
Wir geben Ihnen nachfolgend Antworten auf die wichtigsten Fragen:
Wie sollte der Arbeitnehmer auf eine Kündigung reagieren?
Ruhe bewahren! Lassen Sie sich vor allem nicht zu unbedachten Äußerungen oder gar Beschimpfungen von Vorgesetzten oder Kollegen hinreißen, denn diese rechtfertigen dann auch noch zusätzlich eine fristlose Kündigung! Unterschreiben Sie vor allem auch keine Erklärungen, wie etwa einen Aufhebungsvertrag o.ä. Denn in der ersten Gefühlsaufwallung und durch den Überrumpelungseffekt versucht man Ihnen dann z.B. eine für den Arbeitgeber „günstige“ Abfindung nebst Klageverzicht vor dem Arbeitsgericht „aufzuschwatzen“. Denken Sie auch daran, dass eine Kündigung schriftlich erfolgen muss, eine mündliche Kündigung ist unwirksam.
Bei einer fristlosen Kündigung unter sofortiger Freistellung geben Sie keinerlei Stellungnahme mehr ab. Hier müssen die Gründe in der Kündigung ausdrücklich genannt werden. In der Regel lohnt sich in solch einem Fall die Kündigungsschutzklage schon aus taktischen Gesichtspunkten, weil die Arbeitgeber nur sehr selten hieb- und stichfeste Gründe für eine fristlose Kündigung gerichtlich vortragen können.
Nach jeglicher Art von Kündigung sollten Sie unbedingt einen Anwalt einschalten und sich zunächst beraten lassen. Mit ihm können Sie dann gegebenenfalls einen ausgewogenen Aufhebungsvertrag aufsetzen, der auch Regelungen zum Zeugnis, zum Kündigungstermin, zur Urlaubsabgeltung und für eine angemessene Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes beinhaltet. Oder Sie kämpfen um Ihren Arbeitsplatz und klagen sich in Ihren alten Job wieder hinein.
Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung beim Arbeitsgericht eingegangen sein. Verpassen Sie diese Frist, ist die Kündigung nicht und nur noch sehr schwer angreifbar!
Welche Kündigungsgründe gibt es für Arbeitgeber eigentlich?
Das Arbeitsrecht unterscheidet zwischen
• verhaltensbedingten Gründen, z.B. Leistungsverweigerung, Beleidigung, Diebstahl etc.
• personenbedingten Gründen, z.B. andauernde und/oder chronische Krankheit, dauerhafte Minderleistung etc.
• betriebsbedingten Gründen, z.B. schlechte Auftragslage, Auflösung von Betriebsteilen etc.
Die einzelnen rechtlichen Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung nach diesen Gruppen unterscheiden sich stark und sollten in einem persönlichen Gespräch mit dem Anwalt geklärt werden.
Kann wegen schlechter Leistung gekündigt werden?
Innerhalb der Probezeit ist dies ohne weiteres möglich, danach lässt es sich nur noch schwer durchsetzen. Wer allerdings ständig Fehler macht und deshalb abgemahnt wird, muss irgendwann auch mit einer Kündigung rechnen. Wer nur nicht die erwarteten Umsätze bringt oder unkreativ ist, kann sich erfolgreich gegen eine Kündigung wehren. Allerdings kündigen viele Arbeitgeber trotzdem, um anschließend in der Kündigungsschutzklage eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes anzubieten und den unliebsamen Mitarbeiter hierüber aus dem Unternehmen zu „drücken“!
Ist eine fristlose Kündigung wegen fehlerhafter Reisekostenabrechnungen zulässig?
Dies ist ein allseits beliebter Ansatzpunkt für Kündigungen, da den Arbeitnehmern hier des öfteren Fehler unterlaufen. Wenn aber nur einmal wegen eines Rechenfehlers zu viel Kilometergeld oder Essensspesen verlangt wurden, dann rechtfertigt dies keine Kündigung. Der Arbeitnehmer muss zunächst qualifiziert, also unter Androhung der Kündigung im Wiederholungsfall, abgemahnt werden.
Muss der Arbeitgeber die persönlichen Verhältnisse bei der Kündigung berücksichtigen?
Bei betriebsbedingten Kündigungen muss im Wege der sogenannten Sozialauswahl der Arbeitgeber zunächst Gruppen vergleichbarer Arbeitnehmer bilden. Innerhalb dieser Gruppen darf dann nur dem am wenigsten Schutzbedürftigen gekündigt werden. Hierbei spielen das Alter, der Familienstand, die Dauer der Betriebszugehörigkeit und eventuelle Unterhaltspflichten eine entscheidende Rolle.
Ein unverheirateter, 25-jährige Mitarbeiter ohne Kinder, der erst seit einem Jahr im Betrieb tätig ist, ist danach weniger schutzbedürftig als der 45-jährige alleinverdienende Familienvater von zwei Kindern mit langer Betriebszugehörigkeit.
Wenn der Arbeitnehmer die Rechtmäßigkeit der Auswahl beanstandet, ist der Arbeitgeber in der gerichtlichen Beweispflicht.
Diese Auswahlkriterien gelten allerdings nur für Unternehmen und Betriebe mit mehr als 10 Mitarbeitern. Teilzeitkräfte zählen hierbei zur Hälfte, wenn Sie weniger als 20 Wochenstunden beschäftigt sind. Bei 21-30 Wochenstunden zählen Sie zu drei Vierteln.
Haben neue Mitarbeiter die gleichen Rechte wie langjährige Mitarbeiter?
Der gesetzliche Kündigungsschutz entsteht erst dann, wenn der Mitarbeiter mehr als ein halbes Jahr im Betrieb beschäftigt ist, auch wenn keine Probezeit vereinbart wurde. Bei einer Kündigung innerhalb von sechs Monaten braucht der Arbeitgeber folglich keine Sozialauswahl zu treffen.
Kann ein Unternehmen eine ganze Abteilung schließen und alle dortigen Mitarbeiter entlassen?
Diese Möglichkeit steht jedem Unternehmen offen. Wenn vergleichbare Arbeitsplätze in anderen Bereichen nicht zur Verfügung stehen, dann ist die betriebsbedingte Kündigung aller Mitarbeiter rechtens.
Besteht immer ein Anspruch auf Abfindung und wie hoch fällt dieser in der Regel aus?
Eine Abfindung erhält nur derjenige, dem zu Unrecht gekündigt wurde und dessen Wiedereinstellung, aus welchen Gründen auch immer, nicht in Frage kommt. Zudem muss das Kündigungsschutzgesetz Anwendung finden, was bei Kleinbetrieben mit weniger als 10 Mitarbeitern nicht der Fall ist. Vor den Arbeitsgerichten hat sich als Regel ein halbes Monatsgehalt für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit im Laufe der Zeit herausgebildet.
Bitte beachten Sie, dass das Arbeitsrecht zu den Tätigkeitsgebieten und Interessenschwerpunkten dieser Kanzlei zählt!