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Erbengemeinschaft: Mitglieder können auch einzeln verklagt werden

Sind mehrere Personen als Erben eingesetzt worden, dann bilden Sie eine sogenannte Erbengemeinschaft, die das Erbe ungeteilt als Ganzes erhält, hierüber auch nur gemeinsam verfügen kann aber keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, folglich nicht verklagt werden kann.

AG München entscheidet über zahlungsunwillige Erbengemeinschaft

Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit Gläubigern muss daher jeder einzelne Erbe gerichtlich belangt werden, um im Wege der anschließenden Zwangsvollstreckung gegen die Erbengemeinschaft vorzugehen. Allerdings sind auch getrennte Prozesse gegen die einzelnen Mitglieder möglich, so jedenfalls das Amtsgericht München zum Az. 231 C 12827/09.

In der zitierten Entscheidung war ein Wohnungseigentümer verstorben und hatte vier Personen als Erben hinterlassen. Die Gaswerke belieferten die Wohnung des Verstorbenen weiterhin mit Gas. Allerdings zahlte die Erbengemeinschaft in der Folgezeit die Gasrechnungen nicht. Nachdem knapp € 4.900,- (!) an offenen und unbezahlten Gasrechnungen aufgelaufen waren, forderte das Versorgungsunternehmen die Duldung zur Einstellung der Gasversorgung und zum Ausbau des Gaszählers. Beides verweigerten die Erben.

Gaswerke erheben Klage gegen nur einen Miterben der Gemeinschaft

Daraufhin erboben die Gaswerke Klage vor dem Amtsgericht gegen nur einen Erben, der die Wohnung nach dem Tode des Erblassers auch tatsächlich nutzte. Der verteidigte sich vor Gericht mit dem Vorhalt, er sei Einzelmitglied einer Erbengemeinschaft, könne daher alleine nichts entscheiden und daher auch nicht als Einzelperson verklagt werden, sondern nur alle Mitglieder der Erbengemeinschaft zusammen.

Mitglieder der Erbengemeinschaft können einzeln verklagt werden

Das Amtsgericht gab jedoch dem klagenden Gasversorger Recht: Ein Anspruch auf Einstellung der Gaslieferungen und Ausbau des Zählers liegt vor, wenn der Kunde seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt. Als Kunde kam zuerst der Verstorbene in Betracht, nach seinem Tode ist der Vertrag aber auf die Erbengemeinschaft übergegangen, die selbst nicht verklagt werden kann sondern nur deren einzelne Mitglieder. Dies muss allerdings nicht in einem Verfahren gegen alle Erben erfolgen, sondern die Gaswerke können auch nach und nach in weiteren Folgeverfahren gegen die anderen (Mit-)Erben weitere obsiegende Urteile erstreiten, um schließlich erfolgreich gegen die Erbengemeinschaft als Ganzes vollstrecken zu können.

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