Die Formulierung „Erbschaft gemäß Berliner Testament“ ist keine hinreichende Erbeinsetzung!
Eine einzeltestamentarische Bestimmung des Erblassers, nach der eine „Erbschaft gemäß Berliner Testament…“ für den überlebenden Ehegatten erfolgen soll, ist unwirksam, wenn nicht festgestellt werden kann, welche konkreten inhaltlichen Vorstellungen der Erblasser mit dem sog. „Berliner Testament“ verbinden wollte.
Aussage „Berliner Testament“ in letztwilliger Verfügung unklar
2012 verfasste der in zweiter Ehe verheiratete Erblasser ein handschriftlich geschriebenes und unterschriebenes Testament mit folgendem Wortlaut:
Mein Testament
Nach meinem Ableben soll die Erbschaft gemäß dem „Berliner Testament“ erfolgen einschließlich Wiederverheiratungsklausel.
Die den Erblasser überlebende zweite Ehefrau hatte daraufhin einen Erbschein beantragt, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte. Dem traten die beiden leiblichen Kinder aus erster Ehe entgegen und meinten, sie müssten neben der zweiten Ehefrau jeweils zu einem Viertel am Erbe beteiligt werden, da keine wirksame Erbeinsetzung der zweiten Ehefrau vorliege.
Bei einer Auslegung muss immer der tatsächliche Wille des Erblassers erforscht werden. Was der Erblasser mit dem Inhalt seines Testaments habe sagen wollen, erschloss sich den Richtern des OLG Hamm nicht. Der Erblasser habe offensichtlich nicht gewusst, dass ein „Berliner Testament“ nicht, so wie hier, als Einzeltestament, sondern nur als gemeinschaftliches Testament beider Ehegatten errichtet werden kann.
Vorstellungen des Erblassers im Testament unklar
Welche konkreten Vorstellungen der Erblasser inhaltlich mit seinem „Berliner Testament“ verknüpfen wollte, ließ sich ebenfalls nicht aus dem Testament heraus lesen. Er habe nicht ausgeführt, wer ihn beerben sollte und es sei ebenfalls nicht zu erkennen gewesen, ob nun ein Allein-, Vor-, Mit-, Schluss- oder gar ein Nacherbe bestimmt werden sollte. Auch für den Fall der ausdrücklich genannten Wiederverheiratung seiner ihn überlebenden Ehefrau fanden die OLG-Richter keine auslegungsfähigen Regelungen.
Erbscheinsantrag der 2. Ehefrau scheiterte
Der von der zweien Ehefrau beantragte Erbschein, in der sie zur Alleinerbin erklärt werden sollte, wurde daher abgelehnt. Tatsächlich wurden nunmehr die Kinder aus erster Ehe zu je 25% Miterben neben der zweiten Ehefrau mit nur noch 50%.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 22.07.2014 zum Az. 15 W 98/14