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Führungszeugnis: Was wird eingetragen, was nicht?

Steuersünden, Trunkenheitsfahrt oder gar ein Drogendelikt aus Jugendzeiten? Immer mehr Arbeitgeber bitten Bewerber um Vorlage eines Führungszeugnisses. Aber auch Vermieter verlangen immer öfter eine solche Auskunft, um sich vor unliebsamen Überraschungen zu schützen. Dies kann bei dem einen oder anderen zu schlaflosen Nächten führen. Wir erklären Ihnen, welche Straftaten problematisch sein können und wann diese verjähren und daher im Führungszeugnis gelöscht werden.

Wie bekomme ich ein Führungszeugnis?

Der Antrag auf Ausstellung eines Führungszeugnisses ist online schnell erledigt und kostet lediglich €13,-. Alternativ kann man auch einen Antrag bei seinem zuständigen Meldeamt stellen. Nach ca. drei bis vier Wochen erhält man dann die gewünschte Urkunde mit der Post übersandt. Dritten ist der Einblick in das Führungszeugnis nicht gestattet. Sie können also bestimmen, wem Sie was zeigen. Wer eine Arbeit im öffentlichen Dienst antreten möchte, muss in der Regel einen Antrag auf ein sogenanntes behördliches Führungszeugnis stellen, das sodann direkt vom Bundeszentralregister an die zuständige Einstellungsbehörde übersandt wird.

Führungszeugnis & „Jugendsünden“

Aber wie sieht es mit dem Inhalt aus? Muss ich als 23jähriger Berufseinsteiger noch damit rechnen, dass eine „Jugendsünde“, die bis zu 10 Jahre zurück liegt, immer noch eingetragen ist? Führt ein Ladendiebstahl oder eine Verurteilung wegen Beleidigung dazu, dass ich einen Job nicht bekomme?

In den meisten Fällen kann hier Entwarnung gegeben werden. Im Bundeszentralregister, das das Führungszeugnis ausstellt, werden nur rechtskräftige Verurteilungen durch die Gerichte aufgenommen. Wer als Jugendlicher z.B. eine Abmahnung wegen unerlaubten Herunterladens von Musik o.ä. bekommen hat, wird nicht eingetragen. Wer allerdings wegen Ladendiebstahls verurteilt wurde, bekommt unter Umständen einen Eintrag ins Führungszeugnis.

Nicht jede Verurteilung wird im Führungszeugnis eingetragen

Doch das bedeutet nicht, dass dieser Eintrag im Bundeszentralregister dann auch im beantragten Führungszeugnis erscheint. Denn im Letzteren tauchen nur die Verurteilungen auf, bei denen eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verhängt wurden. Man gilt dann als „vorbestraft“! Wer also wegen Landfriedensbruchs bei einer Demonstration zu 30 Tagessätzen verurteilt wurde, wird hierüber keinen Eintrag im Führungszeugnis finden! Eine Jugendstrafe von unter zwei Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, taucht ebenfalls nicht im Führungszeugnis auf. Wer allerdings z.B. wegen fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr zu sechs Monaten Haft auf Bewährung verurteilt wurde, wird diese Tat als Eintrag im Führungszeugnis wieder finden.

Unterschieden wird auch zwischen einem einfachen und dem erweiterten Führungszeugnis. Letzteres enthält vor allem Eintragungen zu Sexualstraftaten und wird für Tätigkeiten verlangt, bei denen der Betroffene Umgang mit Jugendlichen und Kindern hat.

Verjährung von Einträgen im Führungszeugnis

Aber selbst wenn eine eintragungspflichtige Verurteilung vorliegen sollte, bleibt diese nicht für immer und ewig im Führungszeugnis. In der Regel verjähren alle Einträge nach 5 Jahren (nicht bei lebenslanger Verurteilung oder Sicherheitsverwahrung). Kleinere Delikte (Verurteilungen bis 90 Tagessätze oder 3 Monate Haft, Strafen, die bis zu einem Jahr Bewährung ausgesetzt werden), soweit sie überhaupt zur Eintragung kommen, werden nach 3 Jahren gelöscht.

Wir möchten abschließend noch darauf hinweisen, dass das Straf- und Steuerstrafrecht zu unseren Tätigkeits- und Interessengebieten gehört.

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